Satzung
des Heimatvereins Rosenthal
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§1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Heimatverein Rosenthal.
Er ist im Jahre 2014 am 17. Januar in Rosenthal gegründet worden.
Der Verein hat seinen Sitz in 31226 Peine - Rosenthal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere die Pflege und Förderung kulturellen und historischen Belangen.
Die Zweckverwirklichung erfolgt durch:
- Pflege und Aufbewahrung der verschiedensten Kulturgüter und historischer Exponate des ländlichen Raumes, wie u.a. Kunst-, Kleidungs- sowie Gebrauchsgegenstände und Schriften aus dem Alltagsleben der Leute auf dem Lande.
- Förderung und Pflege des örtlichen und regionalen Brauchtums durch kulturelle Veranstaltungen.
- Erforschung und Fortschreibung der Ortsgeschichte zu Rosenthal.
- Archivierung von Dokumenten, Bildern, historischen Quellen und Nachrichten der Presse zu Rosenthal in digitaler und gedruckter Form.
- Förderung des Natur- und Denkmalschutzes.
Für diese Aufgaben können Abteilungen gegründet und Arbeitskreise gebildet werden.
§3 Idealverein, Gemeinnützigkeit, Bindung von Vereinsmitteln
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden
§4 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Minderjährige sind von eventuellen Mitgliedsbeiträgen befreit.
§5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Heimatvereins Rosenthal verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung,
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Dieses kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwider handelt.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzung des Vereins zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- an allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§9 Beiträge, Spenden, Vermögen
1. Finanzielles Vermögen:
Die allgemeine Finanzierung der Aufgaben des Heimatvereins Rosenthal wird über Beiträge, Spenden und Zuschüsse vorgenommen. Das finanzielle Vermögen des Vereins ist auf einem Bankkonto anzulegen, sofern es nicht für Anschaffungen von Gegenständen benötigt wird.
2. Ideelles Vermögen:
Der Verein sieht sich als Verwalter der geleisteten Sachspenden
nach § 2 a, d.
Die Zurschaustellung bzw. Veröffentlichung verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein erhält vom Sachspender ggf. Nutzungsrechte, die gemäß der
Absätze 1 - 5 § 31 UrhG, für die jeweilige Sachspende definiert werden bzw. Besitzrechte (Eigentumsrechte).
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Hauptversammlung ist jährlich einmal bis Ende März des Folgejahres als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
§12 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Kostenbeiträge
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§13 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellen der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Neuwahlen
- Behandlung von Anträgen.
§14 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Archivverwalter
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende
gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer oder dem Archivverwalter, oder Kassenwart mit dem Schriftführer gemeinsam.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
§15 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Er unterzeichnet alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke
. - Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für
die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
- Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Rücksprache des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in allen Versammlungen und Sitzungen das Protokoll.
- Der Archivverwalter ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Dokumentation aller Bilder, Urkunden und Exponate verantwortlich.
§16 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitraum unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse und Wahlen werden mit einer Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder Wahlvorschlag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Besteht ein anwesender Stimmberechtigten auf eine geheime Abstimmung, muss geheim gewählt werden.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Wahlen zum Vorstand:
Aus der Hauptversammlung wird ein Alterspräsident gewählt. Dieser leitet die Wahl zum Vorsitzenden.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der Vorsitzende.
Wahl von zwei Kassenprüfern:
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Sie werden jährlich aus der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der Kassenprüfer führt der Vorsitzende durch.
§17 Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Satzungsänderungen
mit dem Änderungsgrund müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im §16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen unter der Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“.
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Peine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Rosenthal zu verwenden hat.